Hilfsmittel beantragen: In 6 Schritten zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Krankenkasse & Recht · 10 Min. Lesezeit · Stand: 02. August 2026 · Fachlich geprüft vom ORFOMED-Team
Ein Rollstuhl, eine Kommunikationshilfe oder ein Armunterstützungssystem: Wer zum ersten Mal ein Hilfsmittel braucht, steht vor einem Verfahren, das kaum jemand kennt. Die häufigste Sorge dabei ist immer dieselbe: Bekomme ich das überhaupt genehmigt, und wie lange dauert das?
Die gute Nachricht: Der Weg zur Kostenübernahme ist gesetzlich klar geregelt. Wer die Schritte kennt und die Unterlagen vollständig einreicht, verbessert seine Chancen deutlich. Dieser Beitrag führt Sie durch alle sechs Schritte, erklärt die geltenden Fristen und zeigt, was Sie bei einer Ablehnung tun können.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind (§ 33 SGB V). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
- Der Weg: Beratung, ärztliche Verordnung, Kostenvoranschlag über das Sanitätshaus, Prüfung durch die Krankenkasse, Lieferung und Einweisung.
- Fristen: Grundsätzlich 3 Wochen, mit Gutachten 5 Wochen. Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Frist von bis zu 2 Monaten nach SGB IX.
- Erwachsene zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Was ist ein Hilfsmittel? Ihr Anspruch nach § 33 SGB V
Hilfsmittel sind Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. So formuliert es § 33 Abs. 1 SGB V, die zentrale Anspruchsgrundlage für gesetzlich Versicherte.
Darunter fallen ganz unterschiedliche Produkte: Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte, aber auch dynamische Armunterstützungssysteme, die das Eigengewicht des Arms kompensieren. Entscheidend ist immer der Einzelfall: Das Hilfsmittel muss für Sie persönlich erforderlich sein, damit Sie Ihren Alltag bewältigen können. Also wieder selbst essen, trinken, nach Dingen greifen oder sich die Haare kämmen.
Wichtig zur Abgrenzung: Hilfsmittel nach SGB V zahlt die Krankenkasse, eine ärztliche Verordnung ist der übliche Weg. Pflegehilfsmittel nach SGB XI, etwa Einmalhandschuhe oder ein Pflegebett, zahlt dagegen die Pflegekasse und setzt einen Pflegegrad voraus. Für ein Hilfsmittel der Krankenkasse brauchen Sie keinen Pflegegrad.
Schritt 1: Beratung und das passende Hilfsmittel finden
Am Anfang steht nicht das Formular, sondern die Frage: Welches Hilfsmittel hilft mir in meinem Alltag wirklich? Diese Frage sollten Sie nicht allein beantworten müssen. Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt, Ihrer Ergotherapeutin oder einem spezialisierten Fachberater.
Eine gute Beratung schaut auf konkrete Alltagssituationen: Was fällt Ihnen schwer? Das Glas zum Mund führen, das Handy ans Ohr nehmen, am Tisch mitessen? Daraus ergibt sich, welche Art von Unterstützung passt. Für die Armfunktion gibt es zum Beispiel mehrere Systemtypen mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. Einen Überblick gibt unser Beitrag Armunterstützung im Vergleich.
Best Practice ist eine Erprobung im eigenen Alltag, bevor der Antrag gestellt wird. Seriöse Hersteller und Sanitätshäuser ermöglichen das kostenfrei und unverbindlich. Beim AGITO® Armunterstützungssystem gehört eine solche Erprobung zuhause zum Standardvorgehen: Sie testen das System bei sich am Tisch oder am Rollstuhl, bevor irgendein Papier zur Kasse geht.

Die Erprobung hat einen zweiten Vorteil: Sie liefert konkrete Beobachtungen für die ärztliche Begründung. Ein Satz wie “Die Patientin kann mit Gewichtskompensation wieder selbstständig essen” wiegt im Antragsverfahren mehr als jede allgemeine Produktbeschreibung.
Schritt 2: Die ärztliche Verordnung
Die Verordnung, umgangssprachlich das Rezept, ist der Schlüssel zum gesamten Verfahren. Sie dokumentiert die medizinische Notwendigkeit. Ausstellen kann sie jeder Vertragsarzt, bei neurologischen Erkrankungen meist der Neurologe oder die behandelnde Ambulanz, sonst auch der Hausarzt.
Auf der Verordnung sollte mehr stehen als nur der Produktname. Bewährt hat sich diese Kombination:
- Diagnose mit ICD-Code und eine kurze Beschreibung der funktionellen Einschränkung, zum Beispiel: eingeschränkte Armhebung bei erhaltener Restkraft.
- Genaue Bezeichnung des Hilfsmittels, idealerweise mit der Positionsnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Das AGITO ist dort unter der Hilfsmittelnummer 02.10.01.0005 gelistet, in der Produktgruppe 02 für Adaptionshilfen.
- Begründung des Versorgungsziels: Welche Alltagsfunktionen sollen ausgeglichen werden? Selbstständig essen und trinken, greifen, schreiben, arbeiten.
Die Hilfsmittelnummer ist deshalb wichtig, weil das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen (§ 139 SGB V) rund 41.000 gelistete Produkte umfasst. Bei einem gelisteten Produkt muss die Kasse nicht mehr grundsätzlich klären, ob es sich überhaupt um ein anerkanntes Hilfsmittel handelt. Das macht die Prüfung planbarer.
Bei fortschreitenden Erkrankungen wie ALS sollte der Arzt zusätzlich die Dringlichkeit vermerken, denn hier zählt jede Woche. Was bei der Versorgung speziell bei ALS zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag ALS und Hilfsmittel.
Schritt 3: Sanitätshaus und Kostenvoranschlag
Mit der Verordnung gehen Sie zu einem Sanitätshaus oder einem anderen Leistungserbringer, der einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Bei spezialisierten Hilfsmitteln wie Armunterstützungssystemen arbeiten Hersteller in der Regel mit einem Netz von Fachhandelspartnern zusammen, die das Produkt kennen und anpassen können.
Das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht ihn zusammen mit der Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Damit ist der Antrag offiziell gestellt. Sie selbst müssen in diesem Schritt meist nur eines tun: den Eingang bestätigen lassen und sich das Datum notieren. Ab diesem Tag laufen die gesetzlichen Fristen.
Hilfreich ist, wenn dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beiliegen: der Erprobungsbericht, gegebenenfalls eine Stellungnahme der Ergotherapie und die ärztliche Begründung. Je vollständiger das Paket, desto seltener kommt es zu Rückfragen, die das Verfahren verzögern.
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Schritt 4: Prüfung durch die Krankenkasse und die geltenden Fristen
Die Krankenkasse prüft nun, ob das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich ist. Dafür kann sie den Medizinischen Dienst einschalten, der nach Aktenlage oder nach einer persönlichen Begutachtung eine Empfehlung abgibt.
Gerade bei erklärungsbedürftigen Hilfsmitteln entscheidet der Medizinische Dienst häufig nach Aktenlage. Umso wichtiger ist, dass die Akte für sich spricht: Diagnose, Alltagsziele, Erprobungsergebnis und Hilfsmittelnummer sollten dem Gutachter ein vollständiges Bild geben, ohne dass er Sie je gesehen hat.
Bei den Fristen lohnt ein genauer Blick, denn hier kursieren viele verkürzte Darstellungen. Korrekt ist eine zweistufige Betrachtung:
Der Grundsatz: Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Kasse innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie Ihnen das vor Ablauf schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen.
Die wichtige Ausnahme: Dient ein Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich, gilt es rechtlich als Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Das trifft auf viele Alltagshilfsmittel zu, auch auf ein Armunterstützungssystem. Für solche Leistungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R) nicht die 3- und 5-Wochen-Fristen, sondern die Regeln der §§ 14 bis 18 SGB IX. Danach muss spätestens 2 Monate nach Antragseingang entschieden sein.
Und wenn die Kasse die Frist verstreichen lässt? Dann gilt die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB IX als genehmigt. Das bedeutet nach der Rechtsprechung aber nicht, dass die Kasse das Hilfsmittel nun liefern muss. Die fingierte Genehmigung gibt Ihnen das Recht, sich das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und die Kosten von der Kasse erstattet zu verlangen (§ 18 Abs. 4 SGB IX). Bei Preisen von mehreren tausend Euro ist das für viele keine praktikable Option.
Der realistischere Weg: Notieren Sie das Eingangsdatum, haken Sie nach Ablauf der Frist schriftlich nach und fragen Sie nach dem Bearbeitungsstand. Oft beschleunigt schon eine freundliche, dokumentierte Nachfrage das Verfahren spürbar.
Schritt 5: Genehmigung, Lieferung und Einweisung
Mit der Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten, abzüglich Ihrer gesetzlichen Zuzahlung. Das Sanitätshaus oder der Hersteller liefert das Hilfsmittel und passt es an Sie an.
Nehmen Sie die Einweisung ernst und lassen Sie sich Zeit dabei. Bei einem Armunterstützungssystem gehört dazu, die Gewichtskompensation auf Ihre Restkraft einzustellen und die Montage am Tisch, am Rollstuhl oder an einem Standfuß zu zeigen. Welche Einstellbereiche das AGITO bietet, zeigen die technischen Daten.

Klären Sie bei der Übergabe auch die Folgethemen: Wer ist Ansprechpartner bei Fragen, wie läuft eine Nachjustierung, was passiert bei einer Reparatur? Ein gutes Versorgungsteam bleibt nach der Lieferung erreichbar.
Schritt 6: Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, ist das kein Endpunkt, sondern ein Zwischenschritt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kostet nichts, und die Begründung dürfen Sie nachreichen.
Widersprüche haben in der Praxis gute Chancen, vor allem wenn eine ärztliche Stellungnahme und eine konkrete Alltagsbegründung nachgeliefert werden. Häufige Ablehnungsgründe wie “nicht erforderlich” lassen sich oft entkräften, wenn der Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V sauber dargelegt wird.
Wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, welche Frist gilt und wie ein Widerspruchsschreiben aufgebaut ist, lesen Sie im ausführlichen Beitrag Hilfsmittel abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein.
Kosten: Zuzahlung und Mehrkosten
Viele Betroffene zögern den Antrag hinaus, weil sie hohe Kosten fürchten. Tatsächlich ist die finanzielle Belastung bei genehmigten Hilfsmitteln gesetzlich eng begrenzt.
Erwachsene zahlen eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V). Bei einem Hilfsmittel im Wert von mehreren tausend Euro bleiben es also höchstens 10 Euro. Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit.
Mehrkosten entstehen nur, wenn Sie eine Ausstattung wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, etwa eine Komfortvariante ohne medizinische Begründung. Diesen Unterschied erklärt Ihnen ein gutes Sanitätshaus vor dem Antrag, nicht erst auf der Rechnung.
Häufige Fragen zum Beantragen von Hilfsmitteln
Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Das Hilfsmittelverzeichnis mit rund 41.000 gelisteten Produkten bietet Orientierung, ist rechtlich aber nicht abschließend. Auch nicht gelistete Produkte können im Einzelfall beansprucht werden, der Weg dorthin ist allerdings meist aufwendiger.
Wer verschreibt Hilfsmittel?
Jeder Vertragsarzt kann Hilfsmittel verordnen, also auch Ihr Hausarzt. Bei neurologischen Erkrankungen ist meist der Neurologe oder die Spezialambulanz die richtige Adresse, weil dort die funktionelle Einschränkung am besten begründet werden kann.
Brauche ich einen Pflegegrad, um ein Hilfsmittel zu beantragen?
Nein. Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V setzen keinen Pflegegrad voraus. Ein Pflegegrad ist nur für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse nach SGB XI erforderlich.
Wie lange dauert die Genehmigung eines Hilfsmittels?
Grundsätzlich muss die Kasse in 3 Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes in 5 Wochen. Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Fristen des SGB IX: spätestens 2 Monate nach Antragseingang. In der Praxis hilft es, das Eingangsdatum zu dokumentieren und nach Fristablauf schriftlich nachzufragen.
Was kann ich tun, wenn mein Arzt das Hilfsmittel nicht verordnen will?
Fragen Sie nach den Gründen und bitten Sie um eine konkrete Alternative. Oft hilft es, einen Erprobungsbericht oder eine Stellungnahme der Ergotherapie mitzubringen, die den Alltagsnutzen belegt. Sie können auch eine zweite ärztliche Meinung einholen, etwa in einer Spezialambulanz für Ihre Erkrankung.
Kann ich ein Hilfsmittel vor dem Kauf testen?
Ja, und Sie sollten es auch. Eine Erprobung im eigenen Alltag zeigt, ob das Hilfsmittel wirklich passt, und liefert zugleich Argumente für den Antrag. Viele Hersteller und Sanitätshäuser bieten kostenfreie, unverbindliche Erprobungen an, beim AGITO gehört die Erprobung zuhause fest zum Versorgungsablauf.
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 33 SGB V: Anspruch auf Hilfsmittel, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 02.08.2026)
- § 13 SGB V: Kostenerstattung und Entscheidungsfristen, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 02.08.2026)
- § 18 SGB IX: Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 02.08.2026)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R (abgerufen am 02.08.2026)
- REHADAT-Recht: Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln (abgerufen am 02.08.2026)
- Bundesgesundheitsministerium: Hilfsmittel (abgerufen am 02.08.2026)
- KBV: Hilfsmittel verordnen (abgerufen am 02.08.2026)
- Verbraucherzentrale: Hilfsmittel beantragen, wie geht das richtig? (abgerufen am 02.08.2026)
- VdK: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, welche Ansprüche haben Versicherte? (abgerufen am 02.08.2026)
- betanet: Hilfsmittel, Kosten und Zuzahlung (abgerufen am 02.08.2026)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis: AGITO, Produkt 02.10.01.0005 (REHADAT-GKV) (abgerufen am 02.08.2026)
- REHADAT-Hilfsmittel: Vorgehen bei der Hilfsmittelversorgung (abgerufen am 02.08.2026)
Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Er informiert allgemein und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Rechtsstand: 02.08.2026.
Über die Autoren
Dieser Beitrag wurde vom Team der ORFOMED GmbH erstellt: Techniker, Medizinprodukteberater und Therapeuten, die seit 2014 Menschen mit eingeschränkter Armfunktion versorgen. ORFOMED verantwortet den Vertrieb des AGITO® Armunterstützungssystems (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 02.10.01.0005).
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